Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Naturbad Hohenfels“. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen; nach Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hohenfels.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports durch den Betrieb des Naturbads Hohenfels un damit die Bewahrung des Naturbads Hohenfels. Hierduch sollen der Schwimm- und Schulsport und die Abhaltung von Schwimm-, Rettungsschwimm- und Gymnastikkursen sichergestellt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Versin fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfwirtschaftsjahr endet am 31.12.2005.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Er soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei Familien jeweils Name und Alter eines jeden Familienmitgliedes. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied dazu für jedes Geschäftsjahr einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Rückgewähr von Mitgliedbeiträgen ist ausgeschlossen.
Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst jedoch im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohenfels.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Für die Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
- Festsetzung der Schwerpunkte zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer.
- Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte
- Genehmigung von Ausgaben mit einem Betrag ab 5.000,00 €.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der Änderung oder die Ergänzung des Finanzamtes bedürfen sollten, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Beschlussfassung über die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens 4 Beisitzern. Der Bürgermeister der Gemeinde Hohenfels ist Kraft Amtes ebenfalls als Beisitzer im Vorstand.
Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, sie bleiben darüber hinaus bis zur abgehaltenen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Buchführung, die Abfassung des Jahresberichts und die Erstellung des Jahresabschlusses.
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Verhandlungen der Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Hohenfels über die zu erbringenden administrativen, technischen und pflegenden Tätigkeiten.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, außerdem ist die Anwesenheit von mindestens 75 % der Mitglieder erforderlich. Wird diese Anwesenheitsquote nicht erreicht ist innerhalb von 4 Wochen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Gemeinde Hohenfels, die ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Naturbades Hohenfels zu verwenden hat. Kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen der Förderung der Hohenfelser Jugendarbeit zugeführt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Haftung
Der Verein „Naturbad Hohenfels“ haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern, auch die des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers und der Beisitzer werden ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde beschlossen am 28. Juli 2005. Sie tritt mit dem Tage des Protokolls über die Gründung des Vereins Naturbad Hohenfels in Kraft. Satzungsänderungen werden dem Finanzamt mitgeteilt.
Hohenfels, den 28. Juli 2005